Einsatzreferendare

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Hinweis

Die veröffentlichten Zuweisungen von Einsatzreferendaren stellen den derzeitigen Planungsstand dar. Aufgrund dienstlicher und personalvertretungsrechtlicher Belange können in Einzelfällen noch Änderungen eintreten. Aus den veröffentlichten Zuweisungen im Realschulnetz kann kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Referendars zu seinem Einsatzort abgeleitet werden.

Erst durch ein entsprechendes Zuweisungsschreiben des Ministeriums wird die angekündigte Versetzung rechtskräftig.

Stand: {$stand}

Einsatzreferendare

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Legende: Hinversetzung  Wegversetzung 

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  PKZ Name Fächer UPZ 1. Lehrprobe 2. Lehrprobe Zusatzausbildung Seminarschule Einsatzschule
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Momentan sind keine Einsatzreferendare für ihre Schule in der Datenbank registriert.

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Hinweise währende der Pandemie

Aufgrund der wegen der Covid-19-Pandemie derzeit unsicheren Datenlage werden die Datensätze zur 2. PLP nicht angezeigt. Vielfach wurden seitens der Studienreferendarinnen und -referendare fiktive Daten eingetragen bzw. projektierte Jahrgangsstufen vermerkt, in denen 2. Prüfungslehrproben erst an der Einsatzschule abzuleisten sind. Die Studienreferendarinnen und -referendare werden daher dringend gebeten, unmittelbar nach Veröffentlichung der Zuweisung mittels E-Mail Kontakt mit der Einsatzschule aufzunehmen (unter Nennung folgenden Betreffs: Prüfungstermin 2021; hier: Studienreferendar/in Nachname, Vorname – Fächerverbindung; Planung Einsatz; 2. PLP“ und die konkrete Situation bzgl. der 2. Prüfungslehrprobe formlos und knapp darzulegen.

Hinweise zum Einsatz von Studienreferendaren an Einsatzschulen

Einsatzreferendare müssen bei der Unterrichtsverteilung so eingeplant werden, dass für die 3. Lehrprobe die Wahlmöglichkeit für Fach bzw. Jahrgangsstufe bestehen bleibt (vgl. ASR Nr. 3.1.1.3 und 3.1.1.4).

Von einem Einsatz in einem Abschlussprüfungsfach in der 10. Jahrgangsstufe ist abzusehen.

Beispiel 1:

Einsatzreferendar Deutsch / Englisch

Unterrichtseinsatz in Englisch in einer der Jahrgangsstufen 5, 6 oder 8, zusätzlicher Einsatz in Jahrgangsstufe 7 bzw. 9 ist möglich.

Unterrichtseinsatz in Deutsch in einer der Jahrgangsstufen 5, 6 oder 8, zusätzlicher Einsatz in Jahrgangsstufe 7 bzw. 9 ist möglich.

Beim Einsatz in Deutsch in der 8. Jahrgangsstufe muss der Referendar in Englisch in der 5. oder 6. Jahrgangsstufe eingesetzt werden, damit die Wahlmöglichkeit bei der Jahrgangsstufe bestehen bleibt.

Beispiel 2:

Einsatzreferendar Mathematik / Chemie

Unterrichtseinsatz in Chemie in einer der Jahrgangsstufen 9 oder 10, zusätzlicher Einsatz in Jahrgangsstufe 8 ist möglich.

Unterrichtseinsatz in Mathematik in einer der Jahrgangsstufen 7 oder 9, da in Jahrgangsstufe 5 und 6 nur eine Lehrprobe stattfinden darf. Zusätzlicher Einsatz in Jahrgangsstufe 5, 6 bzw. 8 ist möglich.

Weitere Hinweise (Auszug aus dem KMS V.3 - 5 S6400.1-5.39 458 vom 23.04.2010)

Unterrichtseinsatz von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren


Studienreferendarinnen und Studienreferendare sind an den Einsatzschulen grundsätzlich mit 17 Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht einzuplanen und nur in ihren Prüfungsfächern einzusetzen, wobei jedes Prüfungsfach mit mindestens 3 Wochenstunden zu berücksichtigen ist.

Prüfungsfächer sind in diesem Kontext nur solche Fächer, in denen eine Prüfung nach LPO II abgelegt wird (Fächer der grundständigen Fächerverbindung und ggf. Erweiterungsfach; jedoch nicht die Fächer der etwaigen Zusatzausbildung IT oder Sozialwesen). Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit den Prüfungsfächern  Wirtschaftswissenschaften oder Kunst sind jeweils in beiden korrespondierenden Unterrichtsfächern (BwR und WR bzw. Kunst und Werken) einzusetzen.

Der eigenverantwortliche Einsatz der Studienreferendarinnen und Studienreferendare hat dabei mit mindestens 10 Wochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zu erfolgen. Mit den verbleibenden 7 Wochenstunden können die Studienreferendarinnen und Studienreferendare – abhängig vom Bedarf in den jeweiligen Fächern und im Rahmen des Budgets – sowohl im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht als auch im Ergänzungs- und Förderunterricht oder auch für Maßnahmen der Unterrichtsdifferenzierung eingesetzt werden. Maßgeblich ist auch hier, dass die Studienreferendarinnen und Studienreferendare eigenverantwortlich unterrichten. Ein Einsatz der Studienreferendarinnen und Studienreferendare im Wahlunterricht darf nicht erfolgen.