RSO - Teil 1

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Allgemeines


§ 1
Geltungsbereich
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)

1 Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Realschulen und Abendrealschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.


§ 2
Schulaufsicht
(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1) 1 Nach Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) betraut. 2 Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen angerufen werden.

(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

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