RSO - Teil 2

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Abschnitt 2

Schulleiterin und Schulleiter
(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)

§ 4
Schulleiterin und Schulleiter


(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unbeschadet § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 4 über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen und entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.

(3) 1 Schulinterne Erhebungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu genehmigen, andere Erhebungen vom Staatsministerium. 2 Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. 3 Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 4 Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.

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