RSO - Teil 2

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Abschnitt 4

Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62, 63 BayEUG)

§ 10
Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte


(1) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(2) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

(4) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkräfte entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 11
Klassensprecherinnen und Klassensprecher

1 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt.2 Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet. 3 Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 12
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss


(1) 1 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2 Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 3 Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.  

(2) Wünsche und Anregungen des Schülerausschusses an die Ministerialbeauftragte oder den Ministerialbeauftragten sind über die Schulleiterin oder den Schulleiter weiterzuleiten.

§ 13
Überschulische Zusammenarbeit

Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher und Verbindungslehrkräfte eines Aufsichtsbezirks treten in der Regel einmal im Jahr unter der Gesamtleitung der oder des Ministerialbeauftragten zum Erfahrungsaustausch und zur Erörterung von Wünschen und Anregungen zusammen.

§ 14
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung


(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2 Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.

§ 15
Schülerzeitung
(vgl. Art. 63 BayEUG)

Die oder der Ministerialbeauftragte kann einmal im Schuljahr eine Aussprachetagung für den Erfahrungsaustausch bei der Herausgabe einer Schülerzeitung durchführen, zu der die Arbeitsgruppe Schülerzeitung ein Mitglied entsendet.

§ 16
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)


(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(2) 1 Nach einem Schulwechsel kann eine früher besuchte öffentliche Schule die Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schülerin oder des Schülers an der Schule die Entlassung angedroht oder die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre. 2 Ist bei einem Schulwechsel gegen eine Schülerin oder einen Schüler bereits eine Untersuchung anhängig, so führt die abgebende Schule diese zu Ende und entscheidet, ob eine der in Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden wäre. 3 Die Feststellung, dass die Entlassung angedroht worden wäre, steht einer Androhung der Entlassung gleich; die Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre, steht einer Entlassung gleich. 4 Für das Verfahren gelten die für die Androhung der Entlassung bzw. für die Entlassung geltenden Vorschriften.

(3) Ordnungsmaßnahmen und Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten.

(4) Die oder der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.

§ 17
Entlassung


(1) 1 Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen. 2 Der Schülerin oder dem Schüler ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.  

(2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Ist die Mitwirkung des Elternbeirats beantragt, erhält der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.

(3) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

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