RSO - Teil 2

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Abschnitt 5

Eltern
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)

§ 18
Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern


(1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.

(2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.

(3) 1 In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr sind in den ersten zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt.3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

§ 19
Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft


(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.

(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG

§ 20
Geschäftsgang


(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. 

(3) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3  Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Schulskikursen sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und  § 44 Abs. 2 bleiben unberührt.

(5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 21
Wahl des Elternbeirats


(1) Die Wahlen zum Elternbeirat sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt werden.

(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.

(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 

(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

§ 22
Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher

Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

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