RSO - Teil 2

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Abschnitt 7

Finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 24
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen

1 Fallen für die Durchführung von Schülerwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schulskikursen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen; die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten. 2 Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr bzw. ihm damit beauftragten Bediensteten. 4 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.

§ 25
Sammlungen und Spenden

(1) 1 In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.

(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt werden.

(3) 1 Wird die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch erhebliche Zuwendungen Dritter unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.

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