RSO - Teil 3

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Abschnitt 1

Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

§ 26
Voraussetzungen und Zeitpunkt

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet. 

(2) Aufnahme setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
  1. für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist;
  2. mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Volksschule (vorbehaltlich Abs. 3 Nr. 3) nachweisen kann,
  3. das 12. Lebensjahr

vor Beginn des Schuljahres 2010/11 am 30. Juni,
vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli,
im Schuljahr 2012/13 am 31. August,
im Schuljahr 2013/14 am 30. September,
im Schuljahr 2014/15 am 31. Oktober,
im Schuljahr 2015/16 am 30. November,
im Schuljahr 2016/17 am 31. Dezember
noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Für den Bildungsweg der Realschule sind geeignet

  1. Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind,
  2. Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
  3. Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 gestattet worden ist,
  4. Schülerinnen und Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, wenn sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG unterliegen.

(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die

  1. ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben,
  2. ohne Erfolg und ohne die nach Nr. 1 erforderlichen Noten zu erreichen am Probeunterricht des Gymnasiums und erfolgreich am Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule teilgenommen haben oder daran ohne Erfolg teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben, 

    und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.

(5) Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis des Gymnasiums gelten nur für den Übertritt an die Realschule im folgenden Schuljahr.

(6) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.

(7) 1 Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2 Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

 

§ 27
Probeunterricht und Entscheidung über die Aufnahme

(1) 1 Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule angehören, führt die Realschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2 In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei ärztlich nachgewiesener Erkrankung sowie im Fall des § 26 Abs. 4 Nr. 2, können Schülerinnen und Schüler am Nachholtermin des Probeunterrichts in den letzten Tagen der Sommerferien teilnehmen.

(2) 1 Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. 2Er kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. 3 Der Probeunterricht kann für benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Regelungen treffen. 

(3) Schülerinnen und Schüler, die am Probeunterricht einer Realschule teilgenommen haben, können diesen im selben Kalenderjahr nicht wiederholen und dann auch nicht an der Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 teilnehmen.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss ein.
(5) 1 Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2 Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3 Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt.

(6) 1 Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; auch mündliche Leistungen werden benotet. 2 Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. 

(7) 1 Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2 Die Erziehungsberechtigten werden darüber informiert, ob die Schülerin oder der Schüler in die Realschule aufgenommen werden kann. 3 Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht wird auf dem Übertrittszeugnis vermerkt. 4 Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.

§ 28
Rückkehr an die Hauptschule

1 Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Hauptschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschülerinnen und - schüler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Halbjahres erfolgt. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben unberührt.

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