RSO - Teil 3

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Abschnitt 2

Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

§ 29
Voraussetzungen

(1) 1 Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend.

(2) 1 Die Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Hauptschulen, wenn
  1. diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder
  2. deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.  

2 Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(3) 1 Die Aufnahmeprüfung entfällt auch bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen in die Jahrgangsstufen 6 bis 9, wenn
deren Jahreszeugnis der Hauptschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.

§ 30
Aufnahmeprüfung

(1) 1 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. 2 Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 3 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. 4 Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Hauptschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

(2) 1 Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.

§ 31
Nachholfrist, Probezeit


(1) 1 In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. 2 In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.

(2) 1 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. 2 Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(3) 1 Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2 Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind. 3 § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 In den Fällen des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3 Die Probezeit kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 4 Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

 

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