RSO - Teil 3

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Abschnitt 3

Eltern

§ 32
Gastschülerinnen und Gastschüler

1 Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2 Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3 Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4 Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

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