RSO - Teil 3

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Abschnitt 5

Schulwechsel

§ 34
Übertritt an eine andere Realschule oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe

(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend.

(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird.

(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 31 Abs. 1 entsprechend.

§ 34 a
Übertritt an ein Gymnasium

1 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 2 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.

§ 35
Unterlagen

(1) 1 Beim Übertritt an eine andere Schule legt die aufnehmende der bisher besuchten Schule eine Anmeldebestätigung vor. 2 Liegt diese bei bestehender Schulpflicht nicht innerhalb einer Unterrichtszeit von zwei Wochen nach der Abmeldung vor, so verständigt die bisher besuchte Schule bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule.

(2) Die bisher besuchte Schule legt der aufnehmenden Schule sämtliche Unterlagen einschließlich aller im laufenden Schuljahr angefallenen schriftlichen und mündlichen Noten vor.

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