RSO - Teil 4

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Abschnitt 1

Einrichtung von Klassen und Fächern
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)

§ 36
Einrichtung von Klassen

1 Der Unterricht wird in Klassen erteilt, deren Bildung sich nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. 2 Die näheren Bestimmungen überdie Einrichtung von Klassen an staatlichen Realschulen trifft das Staatsministerium für jedes Schuljahr. 3 Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.

§ 37
Wahlpflichtfächergruppen (Ausbildungsrichtungen)
(vgl. Art. 6 und 8 BayEUG)

(1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 8 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfächergruppen.

(2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden, trifft bei den
staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.  

§ 38
Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht

(1) 1 An staatlichen Schulen kann Unterricht in einer Wahlpflichtfächergruppe oder in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn mindestens 14 Schülerinnen und Schüler teilnehmen. 2 Eine Wahlpflichtfächergruppe oder ein Wahlpflichtfach wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt.

(2) Im Rahmen der Zielsetzung der Realschule und der verfügbaren Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Elternbeirat über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.

(3) 1 Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2 Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) 1 Für die Jahrgangsstufe 5 und 6 kann an staatlichen Schulen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik Ergänzungsunterricht eingerichtet werden. 2 Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche oder Legastheniker können besonderen Förderunterricht erhalten. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 können Parallelgruppen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer aus verschiedenen Klassen stammen und bei Bildung von nur einer Gruppe die Zahl 10 überschritten würde; die Mindestschülerzahl beträgt fünf.

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