RSO - Teil 4

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Abschnitt 2

Schulbesuch
(vgl. Art. 56 BayEUG)

§ 39
Teilnahme


(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

(4) 1 An den Abendrealschulen können Schülerinnen und Schüler, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her in einem Fach erhebliche Kenntnisse mitbringen, in diesem Fach in stets widerruflicher Weise von der Teilnahme am Unterricht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden. 2 Sie haben jedoch die vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erbringen und müssen an der Abschlussprüfung in diesen Fächern teilnehmen.

§ 40
Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler


(1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2 Auch in Freistunden sind die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen; Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 kann gestattet werden, während der Freistunden die Schulanlage zu verlassen. 3 Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.

§ 41
Verbot von Rauschmitteln,
Sicherstellung von Gegenständen
(vgl. Art. 56 BayEUG)

(1) Der Konsum alkoholischerGetränke und sonstigerRauschmittel ist innerhalb der Schulanlage sowie bei verbindlichen schulischen Veranstaltungen untersagt.

(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG.

§42
Beendigung des Schulbesuchs

(1) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule ist schriftlich durch einen Erziehungsberechtigten zu erklären.

(2) 1 Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2 Ein späterer Eintritt in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist nur unter entsprechender Beachtung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 möglich.

(3) Bei den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses.
(4) Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.

§ 43
Höchstausbildungsdauer

(1) 1 Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. 2 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Hauptschulen (Mittlere-Reife-Klassen) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre.

(2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.

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