RSO - Teil 4

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Abschnitt 3

Stunden und Fächer
(vgl. Art. 5, 45 bis 48 BayEUG)

§ 44
Stundenplan, Unterrichtszeit

(1) 1 Der Stundenplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit im Benehmen mit dem Schulforum und dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fest. 2 Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt.

(3) 1 An der Abendrealschule findet der Unterricht in der Regel am Abend und am Samstag statt. 2 In der letzten Jahrgangsstufe kann an Stelle des Abendunterrichts Tagesunterricht erteilt werden.

(4) 1 Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinander folgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2 Die oder der Ministerialbeauftragte kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

§ 45
Stundentafeln

(1) 1 Für die Realschulen und Abendrealschulen gelten die Stundentafeln nach Anlagen 2 und 3. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel vornehmen. 3 Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.  

(2) 1 Unterricht in einstündigen Fächern kann auch in der Form erteilt werden, dass nur in einem Schulhalbjahr zweistündig unterrichtet wird. 2 Findet der Unterricht im ersten Schulhalbjahr statt, so wird die Note des Zwischenzeugnisses in das Jahreszeugnis übernommen. 3 Wird der Unterricht nur im zweiten Schulhalbjahr erteilt, so ist in das Zwischenzeugnis folgende Bemerkung aufzunehmen: ,,Die Leistungen im Fach ... werden erst im Jahreszeugnis beurteilt.“.

(3) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, kann die oder der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.


§ 46
Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
(vgl. Art. 46 BayEUG)

(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienste und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern.
3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen allerzu achten.

(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.

(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart in Bayern an öffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik. 

§ 47
Ethikunterricht
(vgl. Art. 47 BayEUG)

Für den Ethikunterricht gelten § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

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