RSO - Teil 5

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Abschnitt 1

Hausaufgaben und Leistungsnachweise
(vgl. Art. 52 BayEUG)

§ 48
Hausaufgaben

(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können. 2 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

(2) Die Schülerinnen und Schüler führen ein Aufgabenheft, in das alle schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Aufgaben einzutragen sind.

§ 49
Leistungsnachweise

1 Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. 2 Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. 3 Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.

§ 50
Große Leistungsnachweise

(1) 1 Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen:

Vorrückungsfach

Jahrgangsstufe

 

5

6

7

8

9

10

Deutsch

4

4

4

4

3

3

Englisch

4

4

4

4

3

3

Mathematik (Wahlpflichtfächergruppe I)

4

4

4

4

4

3

Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppe II und III)
Physik (Wahlpflichtfächergruppe I)

 

4
-

 

4
-

 

3
2

 

3
2

 

3
3

 

3
3

Physik (Wahlpflichtfächergruppen II und III)

-

-

-

2

2

2

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
(Wahlpflichtfächergruppe II)

 

-

 

-

 

3

 

3

 

3

 

3

Französisch (Wahlpflichtfächergruppe III)

-

-

3

3

3

3

Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I)

-

-

-

2

2

2

Chemie
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)

 

-

 

-

 

-

 

-

 

2

 

2

Kunsterziehung, Werken, Haushalt und
Ernährung, Sozialwesen (als Prüfungsfach
 in Wahlpflichtfächergruppe III)

 

-

 

-

 

3

 

3

 

3

 

3

2 An den Abendrealschulen wird die Anzahl der Schulaufgaben von der Lehrerkonferenz festgesetzt.

(2) 1 In den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. 2 Im Fach Englisch kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 je eine Schulaufgabe durch eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden. 3 Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 an die Stelle der dritten Schulaufgabe eine Sprachzertifikatsprüfung (z. B. DELF A2 scolaire) oder eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit treten. 

(3) 1 Durch Beschluss der Lehrerkonferenz, der zu Beginn des Schuljahres zu fassen ist,
kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch:

  1. zwei Kurzarbeiten oder
  2. ein bewertetes Projekt (z. B. Dokumentation und Präsentation).

2 Wird in den Fächern Englisch oder Französisch in Jahrgangsstufe 9 von Abs. 2 Satz 2 oder 3 Gebrauch gemacht, ist in diesen Fächern der Ersatz einer Schulaufgabe nach Satz 1 nicht möglich. 3 Die an die Stelle einer Schulaufgabe tretenden Leistungsnachweise müssen den Anforderungen einer Schulaufgabe gleichwertig sein. 4 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss die Entscheidung für ein Fach bzw. Wahlpflichtfach für alle Klassen einer Jahrgangsstufe einheitlich getroffen werden. 5 Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt.

(4) 1 Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze bzw. textgebundene Aufsätze. 2 In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden.

(5) 1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.

(6) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.

(7) 1 Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2 Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 3 In der Jahrgangsstufe 10 können in den Fächern der Abschlussprüfung höchstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

 

§ 51
Kleine Leistungsnachweise

(1) 1 Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 Sie erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorhergegangener Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse. 3 Kurzarbeiten müssen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden und sollen mit einem Zeitaufwand von höchstens 30 Minuten bearbeitet werden können. 4 Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten geschrieben werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres; § 50 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2 Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als 20 Minuten.

(3) 1 Fachliche Leistungstests können nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchgeführt werden. 2 Sie werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 3 An dem Tag, an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.

(4) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge.

(5) Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Fächern Sport, Musik, Kunsterziehung, Werken, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernährung  sowie Informationstechnologie.

(6) 1 Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. 2 In jedem Schulhalbjahr sind je Fach insgesamt mindestens zwei, in mehr als zweistündigen Fächern mindestens drei Leistungsnachweise nach Satz 1 zu fordern, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4. 3 Im Fall von § 45 Abs. 2 sind die für das Schuljahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise jeweils im Schulhalbjahr zu erbringen.

(7) 1 Für Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben gilt § 50 Abs. 6 entsprechend. 2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit geschrieben werden. 3 An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 4 In einer Woche sollen höchstens drei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gehalten werden, davon höchstens zwei Schulaufgaben.

(8) § 50 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 52
Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme

(1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2 Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.

(2) 1 Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen. 2 Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben.

(3) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres aufbewahrt, in dem sie geschrieben worden sind. 2 Zeichnungen, Werkstücke und andere praktische Arbeiten können nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten können Einsicht in die Leistungsnachweise nehmen, beim Aufnahmeverfahren und bei der Abschlussprüfung erst nach deren Abschluss.

§ 53
Bewertung der Leistungen


(1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG.

(2) 1 Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf Arbeiten angebracht werden. 2 Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3 Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 4 Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen sind sie zu bewerten.

(3) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(5) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. § 76 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.

§ 54
Nachholung von Leistungsnachweisen


(1) 1 Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2 Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1 Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.

(3) 1 Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2 Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.

(4) 1 Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2 Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 55
Bildung der Jahresfortgangsnote


(1) 1 Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

(2) 1 Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der schriftlichen, der mündlichen und ggf. der praktischen Leistungsnachweise gebildet. 2 Fachliche Leistungstests zählen wie zusätzliche kleine Leistungsnachweise. 3 Die Noten aus den Schulaufgaben und den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen haben doppeltes Gewicht.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erbracht und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

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