RSO - Teil 6

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Abschnitt 1

Abschlussprüfung
(vgl. Art. 54 BayEUG)

§ 66
Prüfungsausschuss

(1) 1 Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende

  1. setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,
  2. kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden; verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, so kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,
  3. ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,
  4. muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
  5. hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen und
  6. erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüfern zugewiesen sind.

(3) 1 Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. 2 Wer den Vorsitz führt hat folgende zusätzliche Befugnisse:

  1. Er kann auch Lehrkräfte anderer Realschulen in den Prüfungsausschuss berufen.
  2. Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern. Die Änderung der Bewertung vermerkt sie oder er auf der Arbeit und bestätigt sie durch Unterschrift. In die Niederschrift über die Abschlussprüfung werden entsprechende Vermerke aufgenommen.

(4) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) 1 Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder zu ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung treffen kann.

(6) 1 Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet wird. 2 Der Niederschrift wird als Anlage ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie im Jahresfortgang in den einzelnen Fächern erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 67
Festsetzung der Jahresfortgangsnote

1 Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2 Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3 Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil.

§ 68
Schriftliche Prüfung

(1) 1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie

  1. der Fächer Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfächergruppe I,
  2. der Fächer Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe II oder
  3. des Faches Mathematik II in der Wahlpflichtfächergruppe III und des jeweiligen Wahlpflichtfaches Französisch oder Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen bzw. an Abendrealschulen Soziallehre.

2 In den Fällen des § 45 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.

(2) 1 Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. 2 Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. 3 Aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Tag eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. 4 Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden.

(3) § 50 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. 2 Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.

§ 69
Mündliche Prüfung

(1) 1 Schülerinnen und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. 2 Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. 3 Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.

(2) 1 Schülerinnen und Schüler können sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. 2 Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.

(3) Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.

(4) 1 Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2 Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.

(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. 2 Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 3 Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.

§ 70
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.

(2) 1 Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. 2 § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 68 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 71
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1 Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. 2 Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder einem durch sie oder ihn bestimmten Prüfenden festgesetzt. 4 Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie zu begründen. 5 Bei der Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten ist die Arbeitsweise zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss. 2 Kann er sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Lehrkraft, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

§ 72
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.

(2) 1 Bei der Festsetzung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2 Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in den Fächern Englisch und Französisch die Noten der Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit, in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung die Note der praktischen Prüfung.

(3) 1 Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2 Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag. 3 Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote.4 In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.

(4) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2 Sie ist nicht bestanden bei

  1. Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewährt wird,
  2. Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewährt wird, und bei
  3. Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.

(5) 1 Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2 Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder -schüler.

§ 73
Notenausgleich

1 Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

  1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
  2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
  3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern

Notenausgleich gewährt. 2 Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

§ 74
Abschlusszeugnis

(1) 1 Der Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2 § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gelten entsprechend. 3 Neben dem Original erhalten die Schülerinnen und Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.

(2) 1 In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden. 2 § 64 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Auf Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, aufgenommen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“.

§ 75
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1 Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2 Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so darf dies nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die oder der Ministerialbeauftragte.

§ 76
Verhinderung an der Teilnahme

(1) 1 Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 77
Nachholung der Abschlussprüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteils - nachholen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium, bei weiteren Terminen die oder der Ministerialbeauftragte.

§ 78
Unterschleif

(1) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) 1 Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss.

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