RSO - Teil 6

Zur Inhaltsübersicht

Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 79
Allgemeines

1 Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. 2 Es gelten die Bestimmungen der §§ 66 bis 78, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


§ 80
Zulassung

(1) 1 Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar bei der nach § 79 Satz 1 bestimmten Schule zu beantragen. 2 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
  2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
  3. das letzte Jahreszeugnis und eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
  4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat und/oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
  5. eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will,
  6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat; Bewerberinnen und Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Haushalt und Ernährung entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre,
  2. die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat (hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland),
  3. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,
  4. nicht die nach Abs. 2 Nr. 6 geforderte praktische Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

§ 81
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche bzw. schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf die vier Prüfungsfächer nach § 68 Abs. 1. 

(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber können in diesen Fächern in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2 Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.

§ 82
Mündliche Prüfung

(1) 1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die Lernziele und -inhalte der Jahrgangsstufe 10 der Fächer

  1. Geschichte,
  2. Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I) oder Physik bzw. Chemie (jeweils Wahlpflichtfächergruppen II und III),
  3. Religionslehre (Ethik) oder Biologie oder Sozialkunde.

2 Eine mündliche Prüfung findet ferner in einem bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht. 3 Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers findet in höchstens zwei von den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung nach Satz 1 abgelegt wurde, eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.

(2) 1 Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. 2 Bei der mündlichen Prüfung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3 Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten
bleiben.

§ 83
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) 1 Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3 Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. 4 In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. 5Im Fall des § 82 Abs. 1 Satz 3 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.

(2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2 Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann.

(3) 1 Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsgegenstand zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 78 Abs. 3 zu verfahren.

§ 84
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.

(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.

(3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der Ersatzschule mit.

(4) 1 In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. 2 Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.

(5) Entscheidungen nach den Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

zum Seitenanfang