RSO - Teil 6

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Abschnitt 3

Ergänzungsprüfungen

§ 85
Ergänzungsprüfungen

(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und andere Bewerberinnen und Bewerber können gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich in den in § 68 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern Ergänzungsprüfungen ablegen, wenn dies für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich ist. 2 Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.

(2) 1 Die Zulassung ist bis spätestens 10. Februar zu beantragen. 2 Über sie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) 1 Die Ergänzungsprüfungen werden schriftlich bzw. schriftlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und je zwei Berichterstattenden für jeden Prüfungsgegenstand besteht. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber können in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 79 bis 84.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

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