RSO - Teil 7

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Schlussvorschriften


§ 86
Rechtsschutz der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Wege einer Aussprache beigelegt werden. 2 Im Übrigen können Erziehungsberechtigte Aufsichtsbeschwerde erheben, die bei der Schule eingelegt werden soll. 3 Soweit die Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an die oder den Ministerialbeauftragten zur Entscheidung weiterzuleiten.

 (2) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann neben oder anstelle der Aufsichtsbeschwerde auch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung entweder Widerspruch bei der Schule eingelegt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


§ 87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt Anlage 2 für die Jahrgangsstufe 8 am 1. August 2008, für die Jahrgangsstufe 9 am 1. August 2009 und für die Jahrgangsstufe 10 am 1. August 2010 in Kraft.

(2) 1 Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) vom 5. September 2001 (GVBl S. 620, BayRS 2234-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2005 (GVBl S. 165), außer Kraft.

(3) 1 Abweichend von Abs. 2 tritt Anlage 1 der Realschulordnung in der bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung für die Jahrgangsstufe 8 mit Ablauf des 31. Juli 2008, für die Jahrgangsstufe 9 mit Ablauf des 31. Juli 2009 und für die Jahrgangsstufe 10 mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. Abweichend von Abs. 2 gelten für die Schülerinnen und Schüler, die noch eine vierstufige Realschule besuchen, die in § 120 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bestimmungen über die Höchstausbildungsdauer und die Vorrückungsfächer sowie die Stundentafeln für die vierstufige Realschule der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Realschulordnung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 fort.

München, den 18. Juli 2007

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

 

Siegfried  S c h n e i d e r, Staatsminister

 

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