Abschlussprüfung

8. Wann kann Notenausgleich gewährt werden?

Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

  1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
  2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
  3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
    Notenausgleich gewährt.

Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

Nr: 1686
Zur Ãœbersicht

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Andreas Hoffmann

Geprüftes XHTML 1.0 Dokument