Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
- Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
- Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
- mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt.
Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.