Das Kind besucht derzeit die 5. Klasse eines Gymnasiums und möchte zum nächsten Schuljahr in die 5. Klasse einer öffentlichen Realschule wechseln. Ein Übertritt ist zum Schuljahresbeginn uneingeschränkt möglich, wenn kein Wiederholungsverbot nach BayEUG Art. 53 Abs. 3 besteht.
Hinweis:
Beachten Sie dabei, dass Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium keine Vorrückungserlaubnis erhalten haben, nicht automatisch auch an der Realschule als "Wiederholer" gelten. Hier finden Sie weitere Informationen dazu: "Vorrückungserlaubnis".
Übertritt und Aufnahme
Mein Kind möchte von der 5. Klasse Gymnasium in die 5. Klasse einer Realschule übertreten
Nr: 2846
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