Die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Realschule (vgl. § 26 RSO) setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
- für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist;
- mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Volksschule nachweisen kann,
- das 12. Lebensjahr
- vor Beginn des Schuljahres 2010/11 am 30. Juni,
- vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli,
- im Schuljahr 2012/13 am 31. August,
- im Schuljahr 2013/14 am 30. September,
- im Schuljahr 2014/15 am 31. Oktober,
- im Schuljahr 2015/16 am 30. November,
- im Schuljahr 2016/17 am 31. Dezember
noch nicht vollendet hat.
Hinweis:
Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.