Übertritt und Aufnahme

Wann ist mein Kind für die Realschule geeignet? Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers maßgebend. Damit Ihr Kind an eine öffentliche Realschule wechseln darf, muss es "für die Realschule geeignet" sein.

Bei der Eignungsfeststellung wird auf der Grundlage des erbrachten Leistungen (Noten, Arbeitsverhalten, etc.) überprüft, ob der Schüler für den Bildungsweg einer weiterführenden Schule momentan geeignet erscheint.

Schülerinnen und Schüler gelten für den Bildungsweg der Realschule als geeignet, wenn

  1. dies im Übertrittszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule bestätigt wird. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums muss vermerkt sein.
  2. sie mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
  3. durch eine öffentliche oder staatlich anerkannte Grundschule das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 gestattet worden ist,
  4. wenn sie von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium kommen und sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterichtswesen (BayEUG) unterliegen.

Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Erziehungsberechtigten können dann die Aufnahme beantragen (Elternwille).

Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg und ohne die erforderlichen Noten (mindestens 4 in beiden Fächern) am Probeunterricht des Gymnasiums teilgenommen haben, können für den Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule angemeldet werden.

Bitte beachten Sie:

  • Die Beurteilung durch die Lehrkraft auf der Basis einer langen Beobachtungszeit hat große Aussagekraft. Messen Sie bitte auch dem Wortgutachten, das die Lehrkraft ausstellt, große Bedeutung bei.
  • Die Eignung zum Ãœbertritt muss "aktuell" sein, d.h. wenn im Ãœbertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe eine Eignung ausgesprochen wurde, muss diese im Fall eines Ãœbertritts nach der 5. Klasse erneut bestätigt werden. Das Ãœbertrittszeugnis hat nur für das unmittelbar folgende Schuljahr Gültigkeit.

Nr: 2842
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Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Andreas Hoffmann

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