Übertritt und Aufnahme

Was bedeutet Elternwille im Zusammenhang mit dem Probeunterricht?

Der sogenannte Elternwille meint, dass Sie sich unter bestimmten Bedingungen (Probeunterricht jeweils die Note 4) auch über eine Empfehlung der Realschule hinwegsetzen und selbst entscheiden können, ob Ihr Kind die Realschule besuchen soll oder nicht. In diesem Fall können die Erziehungsberechtigten nach § 26 der Realschulordnung (RSO) die Aufnahme in die Realschule beantragen.

Die höchstmögliche Ausbildung ist nicht immer gleichzeitig die  bestmögliche, auf die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmte Ausbildung Ihres Kindes.

Sie können immer ein Beratungsgespräch mit der Schulleitung oder der Beratungslehrkraft vereinbaren. Darüber hinaus stehen Ihnen auch die staatlichen Schulberatungsstellen beratend zur Verfügung.

Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass Sie stets am Noten- und Leistungsbild Ihres Kindes orientiert beraten werden und die Beratungslehrkräfte darüber hinaus ein hohes Maß an pädagogischer Diagnosefähigkeit besitzen.

Nr: 2850
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Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Andreas Hoffmann

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