Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 der Lehramtsprüfungsordnung
I in der Fassung vom 13. März 2008 muss jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für
das Lehramt an Realschulen ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
ableisten. Dieses Praktikum ist nach dem ersten, spätestens nach dem dritten
Semester zu beginnen. Es ersetzt die alten schulpädagogischen und
fachdidaktischen Blockpraktika.
Das Praktikum umfasst mindestens 150
Wochenstunden, die die Studierenden über höchstens zwei aufeinander folgende
Schulhalbjahre verteilen können. Die Studierenden sollen durch dieses Praktikum
in die Schulpraxis und Fachpraxis eines Unterrichtsfaches eingeführt werden. Dabei
sollen die Studierenden die Aufgabenfelder einer Lehrkraft insbesondere unter
pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten kennen lernen. Dabei sollen auch
fachdidaktsiche Ansätze zum Tragen kommen.
1. Termine:
Das Praktikum kann aus
organisatorischen Gründen in Mittelfranken nur im Frühjahr begonnen werden. Der
jeweils genaue Beginn des Praktikums wird Ihnen im Zuweisungsschreiben
mitgeteilt. Der erste Praktikumstag ist für alle Studierenden verbindlich. Die
weitere Gestaltung des Praktikums ist den Studierenden in enger Absprache mit
der Schulleitung bzw. dem/der von ihr benannten Praktikumsorganisator/in
überlassen. Bis zum Endtermin muss das Praktikum abgeschlossen sein.
2.
Anmeldung:
a) |
Die Anmeldung erfolgt online unter
www.realschule.bayern.de/mf/praktikumsamt/ |
b) |
Die Anmeldung muss dem Praktikumsamt
bis spätestens 01. Dezember
vor dem jeweiligen Praktikumszeitraum vorliegen. |
c) |
Die Anmeldungen werden nach
Eingangsdatum berücksichtigt. |
3.
Zuweisung:
Die
Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum. Nach erfolgter,
rechtzeitiger Anmeldung erhalten die Praktikumsbewerber die Zuweisung zu einer
bestimmten Praktikumsschule. Diese wird bis spätestens vier Wochen vor
Praktikumsbeginn versandt. Dabei werden Ortswünsche nach Möglichkeit berücksichtigt;
ein Anspruch besteht jedoch nicht. Telefonische Anfragen bezüglich des
Bearbeitungsstandes und der Schule können aus organisatorischen Gründen nicht
beantwortet werden.
4. Weitere Bestimmungen:
a) |
Bei Antritt des Praktikums legt der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis darf der /die Studieren- de das
Praktikum nicht antreten. |
b) |
Während der Ableistung des Praktikums
ist für die Studierenden der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben. |
c) |
Der Rektor / die Rektorin der Schule
und der/die Praktikumslehrer/in sind den Praktikanten gegenüber hinsichtlich
ihrer schulischen Tätigkeit weisungsbefugt. |
5.
Bescheinigung:
Die
Schulleitung stellt der bzw. dem Studierenden nach erfolgreichem Abschluss
eines Praktikums unter Mitzeichnung der Praktikumslehrerin bzw. des
Praktikumslehrers eine Bescheinigung aus, die die Durchführung eines
ausführlichen Beratungsgespräches bestätigen und das Dienstsiegel der
Praktikumsschule enthalten muss. Zur Eintragung der ECTS-Punkte in „Mein
Campus“ wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der FAU Erlangen-Nürnberg,
Halbmondstr. 6-8, 91054 Erlangen.
siehe
: www.verwaltung.bayern.de
- Lehramtsprüfungsordnung
I vom 13. März 2008
- Bekanntmachung
des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Organisation
der Praktika für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 22. September
2008