Das Praktikumsamt in Mittelfranken

Betriebspraktikum


Termin
  • kann beliebig gewählt werden
  • sollte vor Beginn des Hauptstudiums abgeleistet werden
  • Zulassungsvoraussetzung für das 1. Staatsexamen (nicht EWS)

 

Dauer: 8 Wochen

  • mindestens je 2 Wochen am Stück
  • verschiedene Betriebe erlaubt
  • Ausnahme: Wirtschaftswissenschaften: dreimonatiges kaufmännisches Praktikum (anstatt Betriebspraktikum) (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 LPO I)

 

Ort

  • in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
  • auch im Ausland ableistbar
  • nicht in einer Schule abzuleisten (Ausnahme: Verwaltung)

 

Anerkennung

  • Berufsausbildung: Vorlage des Ausbildungszeugnisses bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Anmeldung zum 1. Staatsexamen (Unterrichtsfächer)

Keine Anerkennung

  • Zivildienst oder Grundwehrdienst 
  • Tätigkeiten, die vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt wurden

 

Rechtliche Grundlagen 

  • LPO I § 34 (1)
  •  Die Studierenden suchen sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LPO I selbstständig einen Betrieb, in dem das Praktikum absolviert werden kann. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.
  •  Während der Ableistung des Betriebspraktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII gegeben.
  •  Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
 

 

siehe : www.verwaltung.bayern.de

  • Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008
  • Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Organisation der Praktika für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 22. September 2008

Nr: 457
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