Das Praktikumsamt in Mittelfranken

Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum


Gemäß § 34 (1) Nr. 4 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) hat jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für das Lehramt an Realschulen ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem von ihm gewählten Studienfach abzuleisten. Dieses Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden.

 

Die Studierenden sollen durch dieses wöchentlich vier Unterrichtsstunden (inkl. einer Beratungsstunde) umfassende Praktikum während der Vorlesungszeit eines Semesters vertieft in die Fachpraxis des gewählten Unterrichtsfaches eingeführt werden. Der Praktikumstag ist je nach gewähltem Fach unterschiedlich. Die dazu nötige Begleitveranstaltung wird von der Universität in vielen Fächern nur im Wintersemester angeboten. Damit finden in manchen Studienfächern die studienbegleitenden fachdidaktischen Praktika nur im Wintersemester statt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.

 

1. Meldung:

a)

Die Anmeldung erfolgt online unter http://www.realschule.bayern.de/mf/praktikumsamt/.

b)

Die Anmeldung muss für das folgende Wintersemester und das Sommersemester des Folgejahres bis spätestens 15. April eines Jahres erfolgen.

 

2. Zuweisung:

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum. Nach erfolgter, rechtzeitiger Anmeldung erhalten die Praktikumsbewerberinnen und Praktikumsbewerber die Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule. Diese wird grundsätzlich erst nach Anmeldeschluss versandt. Ortswünsche sind hier nicht möglich, da die Praktikumsgruppen an festen Praktikumsschulen installiert sind. Eine Abweichung ist hier nicht möglich. Telefonische Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes und der Schule können aus organisatorischen Gründen nicht beantwortet werden, da Anzahl und Ort der Gruppen erst nach Anmeldeschluss festgelegt werden kann.

 

3. Weitere Bestimmungen:

a)

Während der Ableistung des Praktikums ist für die Studierenden der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 14 RVO gegeben.

b)

Die Direktorin bzw. der Direktor der Schule und die Praktikumslehrerin bzw. der Praktikumslehrer sind den Praktikantinnen und Praktikanten gegenüber hinsichtlich der schulischen Tätigkeiten weisungsbefugt.

 

4. Bescheinigung:

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule stellt dem Studierenden nach erfolgreichem Abschluss eines Praktikums unter Mitzeichnung der Praktikumslehrerin bzw. des Praktikumslehrers eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung über die Ableistung des studienbegeleitenden Praktikums gilt nur in Verbindung mit der Bescheinigung über den Besuch der begleitenden Lehrveranstaltung. Zur Eintragung der ECTS-Punkte in „Mein Campus“ wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der FAU Erlangen-Nürnberg, Halbmondstr. 6-8, 91054 Erlangen.

 

siehe : www.verwaltung.bayern.de

  • Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008
  • Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Organisation der Praktika für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 22. September 2008

Nr: 460
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