Gemäß § 34 (1) Nr. 4 der Lehramtsprüfungsordnung
I (LPO I) hat jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für das Lehramt an
Realschulen ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem von ihm
gewählten Studienfach abzuleisten. Dieses Praktikum soll möglichst nicht vor
dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden.
Die Studierenden sollen durch dieses wöchentlich
vier Unterrichtsstunden (inkl. einer Beratungsstunde) umfassende Praktikum während
der Vorlesungszeit eines Semesters vertieft in die Fachpraxis des gewählten
Unterrichtsfaches eingeführt werden. Der Praktikumstag ist je nach gewähltem
Fach unterschiedlich. Die dazu nötige Begleitveranstaltung wird von der
Universität in vielen Fächern nur im Wintersemester angeboten. Damit finden
in manchen Studienfächern die studienbegleitenden fachdidaktischen Praktika nur
im Wintersemester statt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.
1.
Meldung:
a) |
Die Anmeldung erfolgt online unter http://www.realschule.bayern.de/mf/praktikumsamt/. |
b) |
Die Anmeldung muss für das folgende Wintersemester und das
Sommersemester des Folgejahres bis spätestens 15. April eines Jahres
erfolgen. |
2.
Zuweisung:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt
nach Eingangsdatum. Nach erfolgter, rechtzeitiger Anmeldung erhalten die Praktikumsbewerberinnen
und Praktikumsbewerber die Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule.
Diese wird grundsätzlich erst nach Anmeldeschluss versandt. Ortswünsche
sind hier nicht möglich, da die Praktikumsgruppen an festen Praktikumsschulen
installiert sind. Eine Abweichung ist hier nicht möglich. Telefonische Anfragen
bezüglich des Bearbeitungsstandes und der Schule können aus organisatorischen
Gründen nicht beantwortet werden, da Anzahl und Ort der Gruppen erst nach
Anmeldeschluss festgelegt werden kann.
3.
Weitere Bestimmungen:
a) |
Während der Ableistung des Praktikums ist für die Studierenden der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 14 RVO gegeben. |
b) |
Die Direktorin bzw. der Direktor der
Schule und die Praktikumslehrerin bzw. der Praktikumslehrer sind den
Praktikantinnen und Praktikanten gegenüber hinsichtlich der schulischen
Tätigkeiten weisungsbefugt. |
4.
Bescheinigung:
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
der Schule stellt dem Studierenden nach erfolgreichem Abschluss eines
Praktikums unter Mitzeichnung der Praktikumslehrerin bzw. des Praktikumslehrers
eine Bescheinigung aus. Die
Bescheinigung über die Ableistung des studienbegeleitenden Praktikums gilt nur
in Verbindung mit der Bescheinigung über den Besuch der begleitenden
Lehrveranstaltung. Zur Eintragung der ECTS-Punkte in „Mein Campus“ wenden
Sie sich bitte an das Prüfungsamt der FAU Erlangen-Nürnberg, Halbmondstr. 6-8,
91054 Erlangen.
siehe
: www.verwaltung.bayern.de
- Lehramtsprüfungsordnung
I vom 13. März 2008
- Bekanntmachung
des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Organisation
der Praktika für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 22. September
2008