Erläuterungen zu § 71 Bewertung der Prüfungsleistungen
Auszug aus dem KMS vom 22.07.1987 Nr.III A 12 - S 6500 - 11b/65 871:
" § 71 Abs.3 RSO enthält keine Festlegung, wann die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen zu erfolgen hat. Es steht daher im Ermessen des jeweiligen Prüfungsvorsitzenden zu entscheiden, ob es einen oder mehrere Bekanntgabetermine gibt. Das Staatsministerium sieht keine Notwendigkeit für eine verbindliche Auslegung der zitierten Bestimmung."
Aus § 69 Abs.2 RSO ergibt sich, dass die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung vor der freiwilligen mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden.
Fachinformationen Haushalt und Ernährung
- Fachmitarbeiter
- FOLin Ingrid Beede, ingrid.beede@mbrsndb.de
- Informationen zum Fach Haushalt und Ernährung
Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung
Nr: 2411
Zur Ãœbersicht