Was gilt für alle Praktika?


Aufgaben und Ziele der Praktika

In den Praktika soll einerseits früh­zeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 LPO I.
Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

 

Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum

Zur Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums sowie des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wenden sich die Studierenden an das für die gewünschte Praktikumsschule zuständige Praktikumsamt. Die Meldung für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum mit Beginn zum Schulhalbjahr muss dem jeweiligen Praktikumsamt (vgl. jeweiligen Terminplan) bis spätestens 1. Dezember- bzw. bis spätestens 1. Juni für den Praktikumsbeginn zum Schuljahresanfang vorhegen. Die Meldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im Wintersemester und im darauf folgenden Sommersemester muss dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 15. April vorliegen. Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerberinnen oder Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

Erfolgreiche/Nicht erfolgreiche Teilnahme an Praktika

Die Praktikumsschule und ggf. die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer bestätigen einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum und den entsprechenden Lehrveranstaltungen. Dem zuständigen Praktikumsamt ist ein Abdruck zuzuleiten. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass die bzw. der Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.
Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten.

 

Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika

Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums, des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums und des zusätzlichen studienbegleitenden Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

 

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