Betriebspraktikum


Das Betriebspraktikum hat eine Dauer von 8 Wochen und ist in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Es kann auch im Ausland abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln.

Mit den Zielen des Betriebspraktikums nicht vereinbar sind Tätigkeiten, die sich auf Arbeiten wie „Kassieren, Lagerarbeiten, Lieferarbeiten, Bedienen im Gaststättengewerbe“ beziehen. Tätigkeiten in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (z. B. Universitäten oder Kindergärten) können nur anerkannt werden, wenn sie im Bereich der Verwaltung abgeleistet wurden.

Das Betriebspraktikum entfällt laut LPO I, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 84 Abs. 1 Nr. 2 oder § 87 nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.

Durchführung

Die oder der Studierende wendet sich selbständig an einen Betrieb oder eine geeignete Einrichtung. Das Praktikum kann in einzelne Abschnitte von jeweils mindestens zwei Wochen Umfang aufgeteilt werden und ganz oder teilweise auch vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Jeder Betrieb stellt eine Bescheinigung aus, auf der neben Angaben zur Dauer der Tätigkeit auch ein stichpunktartiger Überblick über die Inhalte des Praktikums enthalten ist.

Versicherungsschutz

Während der Ableistung des Betriebspraktikums ist der gesetzliche Unfallschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII gegeben. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dafür kann der Abschluss einer privaten Haftpflicht ratsam sein.

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