Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum hat eine Dauer von 3 bis 4 Wochen. Es dient i. d. R. der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus Sicht der Lehrerin oder des Lehrers. Die Studierenden sollen damit den ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind.

Es soll vor Beginn des Studiums, spätestens aber vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

Mindestens eine Woche ist dabei an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule zu absolvieren. Es wird zudem empfohlen, auch eine Schulart kennenzulernen, für die die Lehramtsbefähigung nicht angestrebt wird oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Bei Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von einer Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

Zeiten des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes werden grundsätzlich nicht auf das Orientierungspraktikum angerechnet.

Durchführung

Der Studierende wendet sich selbständig an die Schulleitung der Schule oder den Leiter der Einrichtung seiner Wahl. Eine Anmeldung beim zuständigen Praktikumsamt ist nicht erforderlich. Abiturientinnen und Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, wenn sie die letzte Abiturprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.

Versicherungsschutz

Während der Ableistung des Orientierungspraktikums ist der gesetzliche Unfallschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII gegeben. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dafür kann der Abschluss einer privaten Haftpflicht ratsam sein.

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