Praktika nach der neuen LPO

3. Betriebspraktikum (LPO I - neu)

Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum i. d. R. in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum soll einen tieferen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln.

Das Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 84 Abs. 1 Nr. 2 oder § 87 LPO I nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 LPO I wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.

Mit den Zielen des Betriebspraktikums nicht vereinbar sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf Arbeiten wie „Kassieren, Lagerarbeiten, Lieferfahrten, Bedienen im Gaststättengewerbe" beziehen. Tätigkeiten in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen (z. B. Universitäten oder Kindergärten) können mit Ausnahme des Lehramts für Sonderpädagogik nur anerkannt werden, wenn sie im Bereich der Verwaltung abgeleistet wurden.

Aus Gründen der Zeitnähe zur Aufnahme des Studiums werden (mit Ausnahme von abgeschlossenen Berufsausbildungen) nur solche Tätigkeiten anerkannt, die nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet wurden.

Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an das Praktikumsamt zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.

Nr: 2618
Zur Ãœbersicht