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Unterrichtsfreier Tag nach BayEUG Art 89 Abs. 2 Nr. 4

Aus dem KMS III.4 5 S 4407 6. 352 OV vom 08.02.2007 an die Ministerialbeauftragten

In Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Erziehungs und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) wird dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin die Möglichkeit gegeben, aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung bis zu einen Tag im Schuljahr für unterrichtsfrei zu erklären und festzulegen, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.

(...) Aus aktuellem Anlass soll daher im Folgenden präzisiert werden, in welchen besonderen Fällen ein Schulleiter bzw. eine Schulleiterin von dieser Vorschrift Gebrauch machen kann:
Die Regelung ermöglicht es Schulleitern, Tage, an denen ein geregelter Unterrichtsbetrieb aufgrund bestimmter Rahmenbedingungen nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei zu erklären. Dies kann etwa bei lokalen Festen (z.B. Fasching, Stadtfesten, Jubiläen) oder bei besonderen Anlässen, wie etwa Großveranstaltungen (z.B. Staatsbesuche, Ereignisse mit Massenpublikum), der Fall sein.

Die Möglichkeit, an Brückentagen frei zu geben oder schulische Veranstaltungen am Wochenende (wie z.B. Tage der Offenen Tür, Schulfeste) durch unterrichtsfreie Wochentage zu kompensieren, ist durch die Regelung nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die sogenannten beweglichen Ferientage zum 01.08.2005 abgeschafft wurden, da die individuelle Feriengestaltung der einzelnen Schulen und das Nachholen der freien Tage zu großen organisatorischen Problemen für Erziehungsberechtigte und zu finanziellen Problemen bei den Aufwandsträgern geführt hatten.
Quelle: MB-Nachrichten Niederbayern und Obb.-West vom 13.02.2007

Nr: 1552
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