§ 1 Geltungsbereich (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG) 1 Diese Schulordnung gilt fuer die oeffentlichen Realschulen und Abendrealschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer oeffentlichen Schule. 2 Fuer Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, fuer staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darueber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.