§ 2 Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG) (1) 1Nach Massgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums fuer Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) betraut. 2Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstuetzen die Schule bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; sie staerken deren Eigenverantwortung und koennen in Konfliktfaellen angerufen werden. (2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewaehren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Haerte fuehren wuerde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.