§ 4 Schulleiterin und Schulleiter (1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter traegt die paedagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, uebt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlaesst unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandstraegers eine Hausordnung. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unbeschadet § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 4 ueber Durchfuehrung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen und entscheidet auch ueber Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandstraeger ueber die Zulaessigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. (3) 1 Schulinterne Erhebungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu genehmigen, andere Erhebungen vom Staatsministerium. 2 Keiner Genehmigung beduerfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehoerden, des Bayerischen Landesamts fuer Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandstraegers im Rahmen seiner Aufgaben. 3Genehmigungsbeduerftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, beduerfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 4Art. 85 BayEUG bleibt unberuehrt.