§ 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz Die Lehrerkonferenz beschliesst im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch ueber 1. Widersprueche gegen Verwaltungsakte der Schule, 2. Beschwerden von grundsaetzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmassnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden, 3. Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.