§ 6 Sitzungen (1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht oeffentlich. 2 Sie sind ausserhalb der regelmaessigen Unterrichtszeit durchzufuehren. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2 In Angelegenheiten, die in die Zustaendigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhoeren. 3 Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberuehrt. (3) 1 ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sowie die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.