§ 7 Einberufung (1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehoerde unter Angabe der zu beratenden Gegenstaende dies verlangt. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule ueblichen Weise bekannt zu geben. 2 In dringenden Faellen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.