§ 8 Beschlussfassung (1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfaehig, wenn saemtliche Mitglieder ordnungsgemaess geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Ruecksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfaehig. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleiben unberuehrt. (2) 1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkraefte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht fuer nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkraefte. (3) 1 Beschluesse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleiben unberuehrt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehoerde gemaess Art. 58 Abs. 5 BayEUG nehmen die Ministerialbeauftragten wahr.