§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss (1) Die Klassenkonferenz hat neben den Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG auch ueber die paedagogische Situation der Klasse und einzelner Schuelerinnen und Schueler sowie ueber groessere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. (2) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehoeren fuer jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewaehlte Lehrkraft an; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehoeren die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender, die staendige Vertreterin oder der staendige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewaehlt. (3) 1 Fuer das Verfahren gelten die Bestimmungen fuer die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss beraet und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.