§ 10 Schuelermitverantwortung, Verbindungslehrkraefte (1) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schuelermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchfuehrung einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. (2) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schuelermitverantwortung an die Schuelerinnen und Schueler ist nur dem Schuelerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. (3) Ein Mitglied der Schuelervertretung scheidet bei Verlust der Waehlbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Ruecktritt aus seinem Amt aus. (4) ueber das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkraefte entscheidet der Schuelerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.