§ 11 Klassensprecherinnen und Klassensprecher 1 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewaehlt. 2 Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet fuer den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet. 3 ueber das Wahlverfahren entscheidet der Schuelerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.