§ 12 Schuelersprecherinnen und Schuelersprecher, Schuelerausschuss (1) 1 Die Schuelersprecherinnen und Schuelersprecher werden innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher jeweils fuer ein Schuljahr gewaehlt. 2 Scheidet eine Schuelersprecherin oder ein Schuelersprecher aus dem Amt aus, so findet fuer den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 3 ueber das Wahlverfahren entscheidet der Schuelerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (2) Wuensche und Anregungen des Schuelerausschusses an die Ministerialbeauftragte oder den Ministerialbeauftragten sind ueber die Schulleiterin oder den Schulleiter weiterzuleiten.