§ 13 ueberschulische Zusammenarbeit Die Schuelersprecherinnen und Schuelersprecher und Verbindungslehrkraefte eines Aufsichtsbezirks treten in der Regel einmal im Jahr unter der Gesamtleitung der oder des Ministerialbeauftragten zum Erfahrungsaustausch und zur Eroerterung von Wuenschen und Anregungen zusammen.