§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schuelermitverantwortung (1) 1 Die notwendigen Kosten der Schuelermitverantwortung traegt der Aufwandstraeger im Rahmen der zur Verfuegung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schuelermitverantwortung koennen ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden. (2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule fuer Zwecke der Schuelermitverantwortung duerfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknuepft sind, die der Aufgabe der Schuelermitverantwortung widersprechen. (3) 1 ueber die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfuegung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu fuehren. 2 Die Verwaltung der Gelder einschliesslich der Kontenfuehrung und die Fuehrung des Nachweises obliegen dem Schuelerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine ueberpruefung erfolgt in regelmaessigen Abstaenden durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.