§ 15 Schuelerzeitung (vgl. Art. 63 BayEUG) Die oder der Ministerialbeauftragte kann einmal im Schuljahr eine Aussprachetagung fuer den Erfahrungsaustausch bei der Herausgabe einer Schuelerzeitung durchfuehren, zu der die Arbeitsgruppe Schuelerzeitung ein Mitglied entsendet.