§ 16 Ordnungsmassnahmen und sonstige Erziehungsmassnahmen (vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG) (1) Ordnungsmassnahmen, sonstige Erziehungsmassnahmen und Massnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulaessig. (2) 1 Nach einem Schulwechsel kann eine frueher besuchte oeffentliche Schule die Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schuelerin oder des Schuelers an der Schule die Entlassung angedroht oder die Schuelerin oder der Schueler entlassen worden waere. 2 Ist bei einem Schulwechsel gegen eine Schuelerin oder einen Schueler bereits eine Untersuchung anhaengig, so fuehrt die abgebende Schule diese zu Ende und entscheidet, ob eine der in Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden waere. 3 Die Feststellung, dass die Entlassung angedroht worden waere, steht einer Androhung der Entlassung gleich; die Feststellung, dass die Schuelerin oder der Schueler entlassen worden waere, steht einer Entlassung gleich. 4 Fuer das Verfahren gelten die fuer die Androhung der Entlassung bzw. fuer die Entlassung geltenden Vorschriften. (3) Ordnungsmassnahmen und Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten. (4) Die oder der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmassnahmen der Schule aufzuheben, abzuaendern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.