§ 17 Entlassung (1) 1Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu fuehren. 2 Der Schuelerin oder dem Schueler ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu aeussern. (2) 1 Das vorlaeufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Moeglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Beruecksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Ist die Mitwirkung des Elternbeirats beantragt, erhaelt der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. (3) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.