§ 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern (1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchfuehrung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. (2) Die mit mindestens der Haelfte der Unterrichtspflichtzeit beschaeftigten Lehrkraefte halten woechentlich eine Elternsprechstunde ausserhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die uebrigen Lehrkraefte jeweils nach Vereinbarung. (3) 1 In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem alle Lehrkraefte den Erziehungsberechtigten zur Verfuegung stehen. 2 In jedem Schuljahr sind in den ersten zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schuelerinnen und Schueler einer Klasse beantragt.3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind ausserhalb der regelmaessigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstaetigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel moeglich ist.